Herzlich Willkommen beim TV Epfenbach 1913 e.V.

Turnen & Sportschießen in der Gemeinde Epfenbach

SATZUNG ...

Die Satzung des TV Epfenbach 1913 e.V.

§1 Name und Sitz

  1. Der Turnverein 1913 Epfenbach e. v. hat seinen Sitz in Epfenbach und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Sinsheim eingetragen.


 §2 Verhältnisse zu den Verbänden

  1. Der Verein ist Mitglied des Badischen Sportbundes, sowie der für die einzelnen Sportarten zuständigen Fachverbände und als Mitglied deren Satzung unterworfen. Um die jederzeitige Durchführutt der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Vorstand den Austritt und den Eintritt zu den Sportverbänden beschließen.


§3 Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§4 Zweck und Ziel

  1. Zweck des Vereines ist die körperliche und geistige Ertüchtigung seiner Mitglieder durch Sport und Spiel. Der Ausbau der bestehenden und die Ausdehnung auf weitere, der körperlichen Entwicklung dienenden Sportarten, die Ausbreitung des Sportgedankens in alle Volksschichten und deren Gewinnung zur Mitarbeit ist anzustreben.
  2. a) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    b) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Mittel und Ziel sind :
    a) geregelte Übungstage für alle Sportarten unter Leitung oder Aufsicht fachlicher Kräfte.
    b) Beteiligung an Wettkämpfen und Vergleichskämpfen, sowie Veranstaltung auf Kreis- ,Landes- oder Bundesebene.
    c) Unterhaltung einer Jugend- und Schülerabteilung
    d) Errichtung und Unterhaltung der für die sportliche Tätigkeit innerhalb des Vereines notwendigen Sportanlagen und der dazugehörenden Einrichtungen.
    e) Pflege der Kameradschaft und des gesellschaftlichen Lebens, soweit dies mit den sportlichen Grundsätzen vereinbar ist. 4. Der Verein ist politisch und religiös neutral.


§5 Vermögen

  1. Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereines sind ausschließlich diesen unter § 4, Punkt 3 genannten Zwecken zuzuführen.
  2. Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.


§6 Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus :
    a) aktiven Mitglieder
    b) ordentlichen ( passive ) Mitglieder
    c) Jugendmitglieder
    d) Ehrenmitglieder
  2. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die an den angesetzten Sport- und Spielübungen regelmäßig teilnehmen, über 18 Jahre alt sind und den Beitragszahlungen nachkommen. Sie genießen alle Rechte, die sich aus den Satzungen, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereines ergeben. Sie haben gleichzeitig die aus der Satzung und aus dem Zweck des Vereines sich ergebenden Pflichten zu erffillen.
  3. Ordentliche (passive) Mitglieder sind solche Mitglieder über 18 Jahre, die aus irgend einem Grund nicht aktiv an den Spiel- und Sportübungen teilnehmen können, aber als Freunde des Sports eine Beitragsverpflichtung, wie sie den aktiven Mitgliedern obliegt, eingehen.
  4. Jugendmitglieder sind Mitglieder, die am 1.1. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  5. Mitglieder, die sich um den Verein und um den Sport hervärragende Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Vereinsvorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes. Von der Zahlung eines Beitrages sind die Ehrenmitglieder befreit.
  6. Die Mitglieder zu Abs. la, lb und ld haben das aktive und passive Wahlrecht. Jugendmitglieder haben kein Wahlrecht. Sie dürfen außerdem an den Veranstaltungen nur insoweit teilnehmen, als es das Jugendschutzgesetz und die Schulordnung zulassen.


§7 Beginn der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereines kann jede Person werden, deren bürgerlicher Ruf unbescholten ist.
  2. Die Mitgliedschaft ist durch schriftliche Anmeldung zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme oder Ablehnung. Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen, wobei die Ablehnung nicht zu begründen ist.
  3. Das Aufnahmegesuch eines Jugendmitgliedes muss von dessen gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein.


§8  Mitgliedsbeitrag

  1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird jeweils von der Mitglieder-Versammlung festgelegt.
  2. Der Jahres- Mitgliederbeitrag ist spätestens bis zum 31. März des jeweiligen Geschäftsjahres zu entrichten.


§9 Beendigung der Mitgliedschaft  

  1. Die Mitgliedschaft endigt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt kann jederzeit erfolgen, muss aber in schriftlicher Form dem Vorstand erklärt werden. Die Mitgliedschaft erlischt spätestens zum 30. September des jeweiligen Geschäftsjahres, in dem der Austritt erklärt wird. Mitglieder, die mit einem Amt betraut sind, haben vor wirksam werden des Austrittes auf Verlangen des Vorstandes Rechenschaft abzulegen und alle vereinseigenen Effekte sofort dem 1. Vorsitzenden auszuhändigen.
  3. Auf Antrag kann ein Mitglied durch absoluten Mehrheitsbeschluss des Erweiterten Vorstandes aus folgenden Gründen ausgeschlossen werden: a) grober Verstoß gegen die Zwecke des Vereines, gegen die Anordnungen des Vorstandes und gegen die Vereinsmitglieder

    b) Schädigungen des Ansehens des Vereines
    c
    ) Handlungen, die den Interessen des Vereines entgegenwirken
    d) Unehrenhaftes verhalten innerhalb und außerhalb des Vereines
    e) Unsportliches Verhalten Schuldhafte Beschädigung von Vereinseigentum
    g) Bei Beitragsrückständen von mehr als einen Jahresbeitrag nach vorheriger Mahnung. Vor Entscheidung ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu geben. Beim Ausschluss wegen rückständiger Beiträge wird die Aufforderung zur Rechtfertigung durch das Mahnschreiben ersetzt. Bis zur Entscheidung schwebenden Verfahrens kann das Mitglied auf Antrag von der auszuübenden aktiven oder passiven Vereinstätigkeit entbunden oder vom vorstand suspendiert werden. Eine Anrufung der Mitgliederversammlung ist ausgeschlossen. Gegen die Entscheidung ist der ordentliche Rechtsweg nicht zulässig.


§10 Vereinsorgane

  1. Die Organe des Vereines sind :
    a) Der Vorstand
    b) Der erweiterte Vorstand
    c) Die Mitgliederversammlung


§11 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus :

  1. a) dem 1. Vorsitzenden
    b) dem 2. Vorsitzenden
    c) dem Hauptschriftführer
    d) dem Kassier
    e) den Hauptabteilungsleitern 
  2. Der 1. Vorsitzende ist der verantwortliche Leiter des Gesamtvorstandes, sowie die höchste Autorität desselben. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Ihm obliegt die Geschäftsleitung, die Ausehrung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er kann die Vertretungsbefugnisse dem 2. Vorsitzenden übertragen. Seine größte Aufgabe hat darin zu bestehen, für eine reibungslose und die dem Zweck des Vereines fördernden Entwicklung Sorge zu tragen und alle schädlichen Einflüsse abzuweisen. Er ist in allen Vereinsangelegenheiten zu hören und hat, sofern nicht ein Beschluss des Vorstandes vorliegt, zu bestimmen. Die Kassenehrung ist von ihm zu überwachen. Er trägt die Verantwortung er alle Ausgaben des Vereines. Der Zusammenhalt des Gesamtvereines, die Erhaltung und Stärkung seines Ansehens innerhalb der Gemeinde, ist eine seiner wichtigsten Aufgaben. Der 1. Vorsitzende leitet die Verhandlungen des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes, er beruft den Vorstand bzw. den erweiterten Vorstand, sooft die Lage der Geschäfte es erfordern, oder drei Vorstands —Mitglieder dies beantragen , ein. Die Einladungen zu den Vorstands-Sitzungen sollen schriftlich erfolgen. Der Vorstand bzw. erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte Seiner Mitglieder anwesend sind. Die Bezeichnung der Gegenstände der Beratung bei der Einberufung der Sitzung ist zur Gültigkeit der Beschlüsse nicht erforderlich. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. 
  3. Der 2. Vorsitzende ist der Stellvertreter des l.Vorsitzenden und teer-nimmt dessen Funktionen, sofern derselbe an der Ausfferung seiner Aufgaben durch Krankheit oder Abwesenheit verhindert ist. Er ist der erste Berater des 1. Vorsitzenden und hat ihn in allen Angelegenheiten, die den Verein betreffen , zu unterstützen. 
  4. Dem Hauptschriftführer obliegt die Aufgabe, alle schriftlichen Arbeiten des Gesamtvorstandes entsprechend den Anweisungen des 1. Vorstandes zu erledigen. Er hat das Recht zur Einsichtnahme in alle schriftlichen Vorgänge der Abteilungen zum Zeck der Information des Vorstandes. Er führt das Protokollbuch und die Mitgliederkartei des Vereines. 
  5. Der Kassier verwaltet die Kasse des Vereines, führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben und hat der Mitgliederversammlung einen mit Belegen versehenen Rechnungsbericht zu erstatten. Er nimmt alle Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang, darf aber Zahlungen für Vereinszwecke nur auf Anforderung des I.Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter leisten. 
  6. Die Hauptabteilungsleiter sind für eine ordnungsgemäße und des Verein Fördernden Abwicklung aller Angelegenheiten ihrer Abteilungen dem Vorstand gegenüber verantwortlich. Sie haben dem 1. Vorsitzenden laufend Ober alle Vorgänge innerhalb der Abteilung zu berichten. Ihre besondere Aufgabe besteht darin, aus ihren Abteilungen das Beste zu machen, sie laufend auszubauen und weiter zu entwickeln, die Kameradschaft zu stärken, für anständiges und sauberes Verhalten aller Sportler bei Spielen Und Wettkämpfen zu sorgen und jede aufkommende Uneinigkeit zu verhindern. Die Anordnungen der Hauptabteilungsleiter sind für seine Abteilungsleiter bindend.


§12 Der erweiterte Vorstand

  1. Der erweiterte Vorstand besteht aus :
    a) dem Vorstand
    b) dein stellvertretenden Schriftführer /in
    c) den Abteilungsleitern, bzw. Fachwarten
    d) den Gerätewarten
    e) den 4 Beisitzern 
  2.  Der stellvertretende Schriftführer/in unterstützt den Hauptschriftführer in allen obliegenden Aufgaben, er vertritt den Hauptschriftführer/in bei dessen Abwesenheit beim Vorstand. 
  3. Der Abteilungsleiter bzw. Fachwarte sind für die ihre Abteilung betreffenden Aufgaben verantwortlich. Sie sind ihren Hauptabteilungsleitern unterstellt. 
  4. Die Gerätewarte sind für die Wartung und Vollständigkeit der ihnen anvertrauten Gerätschaften verantwortlich. 
  5. Die Beisitzer übernehmen Sonderaufgaben, die ihnen vom Vorstand zugewiesen werden, insbesondere obliegt ihnen die Vorbereitung und Durchführung von Sonderveranstaltungen des Vereines.

§13 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet im 1. Quartal des Geschäftsjahres für das Vergangene Geschäftsjahres statt. Die Einberufung erfolgt mindestens 10 Tage vor dein Versammlungstag durch den 1. Vorsitzenden schriftlich oder durch Bekanntgabe im örtlichen Mitteilungsblatt, unter Angabe der Tagesordnung. Auf eine evtl. notwendige Fortsetzung der Mitgliederversammlung findet diese Vorschrift keine Anwendung. 
  2. In der Tagesordnung müssen folgende Punkte enthalten sein :
    a) Verlesen des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
    b) Jahres- und Rechenschaftsbericht des 1.Vorsitzenden,Schriftführer,Kassier, Kassenprüfer und der Hauptabteilungsleiter.
    c) Wahl des Wahlleiters, der nicht dem erweiterten Vorstand angehören darf.
    d) Entlastung des Gesamtvorstandes.
    e) Neuwahl des 1. oder 2. Vorsitzenden.
    f) Neuwahl der turnusgemäß ausscheidenden Mitglieder des erweiterten Vorstandes und der Kassenprüfer g) Anträge und Wünsche 
  3. Die Entlastung erfolgt unter dem Vorsitz des Wahlleiters durch die Mitgliederversammlung. Die Wahl des erweiterten Vorstandes erfolgt auf zwei Jahre. Er verbleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Der entlastete Vorstand hat das Recht, der Mitgliederversammlung eine Kandidatenliste vorzulegen. Die Neuwahl auf zwei Jahre erfolgt im rollierenden System. Jedes Jahr ist die Hälfte des Gesamtvorstandes neu zu wählen. Im ersten Jahr nach der Satzungsänderung erfolgt die Neuwahl der Hälfte des Gesamtvorstandes Nur auf ein Jahr. In Zukunft auf zwei Jahre. Im ersten Wahljahr werden auf ein Jahr gewählt : 

  • 2. Vorsitzender,
  • Kassenverwalter,
  • Abteilungsleiter Leichtathletik und Volleyball,
  • stellvertretender Schriftführer/in Beisitzer
  • Alle übrigen Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden auf zwei Jahre Gewählt.

  1. Zur Wahl können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die in der Mitgliederversammlung anwesend sind oder deren Einverständnis mit der Ihnen zugedachten Wahl vorliegt. Alle Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit . Bei Stimmengleichheit gilt die Wahl als abgelehnt. Die Versammlungen sind in jedem Fall beschlussfähig. Bei allen Wahlen kann Offene oder geheime Wahl beantragt werden. 
  2. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 8 Tage vor dein Versammlungstage vorliegen.
  3. Der 1. Vorsitzende kann, wenn er es ftir erforderlich hält, eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Frist von 8 Tagen einberufen. Der I. Vorsitzende muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn 113 der Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe, dies beantragt.

§14 Die Kassenprüfer

  1. Aus den Reihen der Mitglieder werden alljährlich 2 Kassenprüfer gewählt. Sie müssen mindestens 21 Jahre alt sein. Sie sind beauftragte der Mitglieder und für die Richtigkeit der Kassenführung verantwortlich. Durch ständige Revision der Vereinskasse, der Bücher und Belege, haben die sich über die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereines auf dem laufenden zu halten. 
  2. Beanstandungen der Kassenprüfer können sich nur auf Richtigkeit der Belege Und Buchungen erstrecken, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Not-wendigkeit der vom Vorstand genehmigte Ausgaben. 
  3. Die Kassenprüfer erstatten den Mitgliedern auf der Mitgliederversammlung über ihre Prüfung Bericht.


§15 Satzungsänderung

Ober die Änderung der Vereinssatzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.


§16 Haftung

Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei den sportlichen und geselligen Veranstaltungen eintretenden Uhfälle oder Diebstähle auf dem Sportgelände und in den Vereinsräumen. Der Unfall- und Haftpflichtschutz ist durch den Bad. Sportbund im Rahmen eines Versicherungsvertrages gewährleistet.


§17 Auflösung des Vereines

  1. Die Auflösung des Vereines kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Einladung muss schriftlich 14 Tage vorher, unter Angabe der Tagesordnung der Mitglieder zugestellt werden. Zur Beschlussfassung ist die Zustimmung sämtlicher erschienenen Mitgliedern notwendig. Die Abstimmung ist namentlich.
  2. Ein Zusammenschluss mit einem anderen Verein kommt einer Auflösung Des Vereines gleich.
  3. Im Falle der Auflösung des Vereines oder Wegfall sämtlicher sportlicher Zweckbestimmungen fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Epfenbach, die es alsbald Für die Förderung des Schulsportes oder für die Beschaffung von Sportgeräten und den Ausbau von Übungsstätten gemeinnützig zu verwenden hat.


 §18 Inkrafttreten

  1. Vorstehende Satzung tritt nach Genehmigung durch die Mitglieder —Versammlung vom 14. Feb. 1976 und mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  2. Mit dem Inkrafttreten, gelten die früheren Satzungen als erloschen.

 

NEUESTE FASSUNG erstellt am 02.05.2002


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